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Einleitung

Vereinfachte Verschreibung seit 1.8.2022

  • Seit dem 1.8.2022 ist die Verschreibung von Cannabis für die medizinische Anwendung in der Schweiz gesetzlich neu geregelt.1, 2, 3
  • Dadurch werden Cannabisarzneimittel den kontrollierten Betäubungsmitteln (wie z.B. Methadon oder Morphin) gleichgestellt.
  • Eine Ausnahmebewilligung des BAG für die medizinische Anwendung eines Cannabis-Präparates ist damit nicht mehr notwendig.
  • Ärztinnen und Ärzte können in eigener Verantwortung mittels Betäubungsmittelrezept Cannabisarzneimittel nach Formula magistralis verschreiben. Sie müssen dabei die ärztliche Sorgfaltspflicht (gemäss Artikel 11 BetmG) beachten.
  • Arzneimittel die reines CBD (Cannabidiol) enthalten oder Cannabisextrakte mit einem Gesamt-THC-Gehalt unter 1% unterstehen nicht dem Betäubungsmittelgesetz und sind somit von der Gesetzesänderung nicht betroffen.
  • Die Aufsicht über die Wahrung der Sorgfaltspflicht liegt bei den kantonalen Vollzugsbehörden.
  • Es gibt keine rechtliche Einschränkung bezüglich Indikationen, Darreichungsform oder Dosierung.
  • Bei jeder Verschreibung eines Cannabisarzneimittels ist eine Online-Meldung zur Therapie an das BAG obligatorisch (dies setzt ein HIN-Account voraus und gilt auch für Neuverschreibungen ab dem 1.8.22 im Rahmen einer bereits laufenden Behandlung). Weitere Meldungen sind nach einem und zwei Jahren, bzw. bei Therapieabbruch notwendig.4
  • Der Anbau, die Herstellung, die Verarbeitung von Betäubungsmitteln des Wirkungstyp Cannabis zur medizinischen Anwendung und der Handel damit werden von Swissmedic bewilligt und durch Swissmedic und die Kantone kontrolliert.
  • Eine Monographie zu Cannabisblüten wurde in die Pharmakopoe aufgenommen.

Begriff

  • Die Begriffe "Medizinal Cannabis", "Cannabinoide in der Medizin" und «Cannabisarzneimittel» werden für den therapeutischen Einsatz der Hanfpflanze und ihrer natürlichen oder synthetisch hergestellten Wirkstoffe (sogenannten Cannabinoide) zur Behandlung von Krankheiten gebraucht. Gemäss dem heutigen Stand der Forschung ist die Anwesenheit von THC für einen medizinischen Nutzen unentbehrlich.
  • Davon abzugrenzen ist die Anwendung von CBD als Monosubstanz (Cannabidiol), die in einem speziellen Kapitel behandelt wird.

Forschung / Wissenschaft

  • Die Schweizerische Gesellschaft für Cannabis in der Medizin SGCM hat als Fachgesellschaft das zentrale Ziel, dass Cannabis als Heilmittel in der Schweiz anerkannt, der Umgang gesetzlich geregelt ist und die Substanz klinisch angewendet werden kann. Sie setzt sich für den wissenschaftlich-rationalen, entstigmatisierten Umgang und den vereinfachten, unbürokratischen Zugang zu Therapien mit Medizinal Cannabis ein. Auf ihrer Homepage finden sich allgemeine Informationen für Laien und Fachpersonen, wie auch Empfehlungen über den Einsatz bei spezifischen Indikationen.
  • Weiter stellt sich die Gesellschaft die Aufgabe, Klinikerinnen, Wissenschafter, Politikerinnen, Vertreter der Industrie und Angehörige der Gesundheitsberufe zusammen zu führen und den Austausch von Ergebnissen aus Forschung und Praxis zum Thema «Cannabis in der Medizin» national und international zu fördern.

Zur Förderung der Publikation von Fachartikeln zum Thema Cannabis in der Medizin gibt der Karger Verlag die Open-Access Fachzeitschrift Medical Cannabis and Cannabinoids heraus, welche kostenfrei zur Verfügung steht und gleichzeitig als offizielles Publikationsorgan der SGCM-SSCM fungiert. Weitere Informationen über die SGCM-SSCM sowie ein Anmeldeformular für die Mitgliedschaft finden Sie auf der Webseite der Fachgesellschaft.

Typische Situation aus Sicht der Patientin oder des Patienten

  • Patientinnen oder Patienten mit chronischen Krankheiten äussern bei ihrem Arzt (Hausarzt, Neurologe, Onkologe, Palliativmediziner) den Wunsch nach Informationen über oder für die Verschreibung von Cannabis oder Cannabinoiden als Medikament (Medizinal Cannabis), weil die bisher angewendeten Behandlungsformen zu keiner ausreichenden Linderung geführt haben.

Typische Situation aus Sicht der Ärztin oder des Arztes

  • Er kennt die Person meist seit langer Zeit, das Leiden und die ausgeschöpfte Therapie, möchte Linderung verschaffen, ist bereit neue oder weniger konventionelle Wege zu gehen. Seit dem 1.8.2022 kann jede Ärztin oder jeder Arzt Cannabis-Arzneimittel rezeptieren ohne dafür eine Bewilligung einholen zu müssen (Ausnahme: bei Betäubungsmittelabhängigkeit ist eine kantonale Bewilligung nötig).

Unsicherheit / Fragen

  • Überlagert von der politischen, öffentlichen und medizinischen Diskussion über den Gebrauch von Cannabis als Rauschmittel bestehen für Ärztin oder Arzt und Patientin oder Patient viele Unklarheiten, die sonst bei einer phytotherapeutischen Behandlung nicht bestehen, unter anderem:
    • Evidenz bezüglich Wirksamkeit von Medizinal Cannabis bei bestimmten Krankheiten?
    • Korrektes Vorgehen?
    • Wahl des Präparates? Dosierung?
    • Leistungspflicht der Krankenkasse?
  • Das Schema leitet die Ärztin oder den Arzt pragmatisch bei der Entscheidfindung. Es ist Abbild der gegenwärtigen Rechtslage und der medizinischen Erkenntnis. 
  • Ergänzend sind noch Informationen zu Cannabidiol (CBD) angeführt. Eine Abgrenzung des Gebrauchs von CBD zum Thema Medizinal Cannabis ist aus medizinischer und juristischer Sicht notwendig. 

1Revision Betäubungsmittelgesetz SR 812.121, AS 2022 385
2Revision Betäubungsmittelkontrollverordnung SR 812.121.1, AS 2022 386
3Revision Betäubungsmittelverzeichnisverordnung SR 812.121.11, AS 2022 387
4Die begleitende Datenerhebung erlaubt es, die Entwicklung bei der Anwendung von zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln zu beobachten, Erkenntnisse über deren Sicherheit und Wirkung zu gewinnen und bietet eine Grundlage für die wissenschaftliche Evaluation der Gesetzesrevision. Patientinnen und Patienten werden nicht namentlich, sondern in codierter Form erfasst.

 

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